Nachfolgend ein Beitrag vom 29.1.2019 von Viefhues, jurisPR-FamR 2/2019 Anm. 4

Leitsatz

Ein minderjähriges Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels über zu zahlenden Kindesunterhalt, also eines Titels, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist.

A. Problemstellung

Im Übergang von der Minderjährigkeit des Kindes zur Volljährigkeit ergeben sich einige materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Fragestellungen mit erheblicher praktischer Bedeutung. Eine fehlerhafte Vorgehensweise durch den anwaltlichen Berater kann leicht zu vermeidbaren Kosten für den Mandanten und – daran anschließend – zum Anwaltsregress führen.
Das OLG Bamberg befasst sich mit einer besonderen Facette dieser Probleme, nämlich mit der Frage, ob das minderjährige Kind einen bis zum Zeitpunkt des Eintrittes seiner Volljährigkeit befristeten Titel hinnehmen muss.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der 2004 geborene und bei seiner Mutter lebende Antragsteller ist nichteheliches Kind des Antragsgegners. Dessen eigentliche Unterhaltsverpflichtung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Antragsgegner hat am 06.07.2017 eine vollstreckbare notarielle Urkunde (Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung) über einen monatlichen Barunterhalt von 144% des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle errichten lassen.
Dieses Schuldanerkenntnis ist befristet. Die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts endet mit Volljährigkeit des Kindes.
Der Antragsteller begehrt im hiesigen Verfahren die Abänderung dieser notariellen Urkunde dahingehend, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners nicht auf die Zeit bis zur Volljährigkeit befristet ist. Der Antragsgegner ist der Meinung, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag bestehe.
Das Familiengericht hatte dem Antrag stattgegeben.
Das OLG Bamberg hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Familiengerichts zurückgewiesen.
Der Antragsteller habe bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Rechtschutzbedürfnis für die Titulierung des unbefristeten Unterhalts und könne dies im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG geltend machen. Der Antragsgegner habe sich in der notariellen Urkunde wegen der Verpflichtung zur Zahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Demzufolge sei der Kindesunterhaltsanspruch aus der Urkunde vollstreckbar, so dass § 239 FamFG anwendbar sei. Es soll gerade kein neuer Titel errichtet werden, sondern der bestehende Titel aus der notariellen Urkunde lediglich dahingehend geändert werden, dass die Verpflichtung unbefristet gelte.
Da Unterhaltstitel grundsätzlich unbefristet zu erstellen seien und der Unterhaltsberechtigte gerade nicht gezwungen sein soll, sich seine Ansprüche immer wieder neu erstreiten zu müssen, gebe es keinen Grund, dem Minderjährigen ein Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, wenn er diese Wirkungen auch über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit begehre. Der Antragsteller habe den Antragsgegner auch zuvor aufgefordert, die neu zu errichtende Urkunde unbefristet erstellen zu lassen, so dass er nunmehr auch ein berechtigtes Interesse daran habe, diese Unterhaltsverpflichtung im Abänderungsverfahren unbefristet zu fordern.
Aus dem Sinn und Zweck des § 244 FamFG ergebe sich, dass ein Unterhaltstitel auch über den Eintritt der Volljährigkeit bestehe, unabhängig davon, wann der Titel erstellt wurde. Folglich habe der Unterhaltsschuldner zu jedem Zeitpunkt auch ein berechtigtes Interesse, einen solchen einheitlichen unbefristeten Titel zu verlangen. Lediglich einer Leistungsklage auf Unterhalt beginnend mit dem 18. Lebensjahr würde zu diesem frühen Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
Der Antragsteller habe auch einen Anspruch auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels in einen unbefristeten über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus geltenden Unterhaltstitel.
Er habe gemäß § 1601 BGB einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Antragsgegner. Gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 1 BGB habe er ferner einen Anspruch darauf, den Unterhaltsanspruch als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts zu verlangen. Dem Verwandtenunterhalt sei eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder dem Grund nach fremd, vielmehr bestehe zwischen dem Unterhalt des minderjährigen und des volljährigen Kindes Anspruchsidentität (BGH, Urt. v. 26.10.2005 – XII ZR 34/03 – FamRZ 2006, 99, OLG Celle, Beschl. v. 15.12.2016 – 19 UF 134/16 – FamRZ 2017, 2020). Demzufolge sei der Anspruch des Kindes auch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel gerichtet. Soweit § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB den Mindestunterhalt bis zur dritten Altersstufe regele, widerspreche dies dem nicht. Aus § 244 FamFG ergebe sich gerade, dass diesen dynamisierten Kindesunterhaltstiteln der Einwand der Volljährigkeit nicht entgegengehalten werden könne. Diese gelten über das Alter der Volljährigkeit hinaus.

C. Kontext der Entscheidung

Während beim Ehegattenunterhalt streng zwischen Trennungsunterhalt und Nachscheidungsunterhalt unterschieden wird (sog. Nichtidentität, BGH, Urt. v. 24.09.1980 – IVb ZR 545/80 – FamRZ 1980, 1099; BGH, Urt. v. 14.01.1981 – IVb ZR 575/80 – FamRZ 1981, 244, 247; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.02.2015 – 13 UF 246/14 – FamRZ 2015, 1200; OLG München, Beschl. v. 25.08.2015 – 16 WF 1133/15 – FamRZ 2015, 2069), besteht beim Kindesunterhalt keine Zäsur zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit. Der Unterhaltsanspruch im Verwandtenunterhalt ist zeitlich nicht begrenzt (OLG Celle, Beschl. v. 15.12.2016 – 19 UF 134/16 – FamRZ 2017, 2020; Götz, Unterhalt für volljährige Kinder, 2007, S. 165; zu den rechtspolitischen Überlegungen einer gesetzlich definierten zeitlichen Begrenzung des Volljährigenunterhaltes vgl. dort S. 181 ff.). Folglich beginnt der Unterhaltsanspruch des Kindes mit der Geburt und besteht dem Grunde nach lebenslang (BGH, Urt. v. 21.03.1984 – IVb ZR 72/82 – FamRZ 1984, 682; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 07.05.1998 – 11 UF 1095/97 – FamRZ 1999, 676, 677; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.05.1999 – 5 WF 41/99 – FamRZ 2000, 907; OLG Hamm, Beschl. v. 07.11.2006 – 2 WF 204/06 – FuR 2007, 182).
Verfahrensrechtlich ist in diesem Falle ein Abänderungsantrag und kein ergänzender Leistungsantrag hinsichtlich des nicht durch die Urkunde geregelten Zeitraumes zu stellen. Der Berechtigte muss hier keine geänderten Tatsaschen vortragen, da er an die einseitig ohne seine Veranlassung erstellte notarielle Urkunde nicht gebunden ist (BGH, Beschl. v. 07.12.2016 – XII ZB 422/15 – FamRZ 2017, 370).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass es wenig Sinn ergibt, dem Kind einen nur befristeten Titel zur Verfügung zu stellen, weil damit ein Abänderungsverfahren gerichtet auf einen unbefristeten Titel herausgefordert wird. Ebenso besteht ein Anspruch des Kindes auf einen Titel mit dynamisiertem Unterhalt (OLG Celle, Beschl. v. 15.12.2016 – 19 UF 134/16 – FUR 2017, 683).

Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt
Danuta EisenhardtRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Arbeitsrecht
  • Fachanwältin für Verkehrsrecht
Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt
Denise HübenthalRechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Wirtschaftsmediatorin (MuCDR)

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