AG Köln, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 35 VI 194/14 –, juris

Orientierungssatz

Wurde eine Minderjährige an Kindes statt angenommen, gelten gem. Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG aber die Regeln über die Annahme Volljähriger, erstreckt sich die Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden, so dass ihr kein Erbrecht gegenüber der Schwester des Annehmenden zusteht (Vergleiche: OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 2011, 15 Wx 61/11; ZEV 2012, 318).